Für die Berechnung der vorgängigen wie der nachfolgenden Ersatzbeschaffungsfrist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der verwendbare Kapitalgewinn erzielt wird. Dies ist, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, in der Regel der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages bzw. bei Grundstücken das Datum der öffentlichen Beurkundung (AGVE 1995, S. 451 f.; Walter Koch, in: Kommentar zum [alten] Aargauer Steuergesetz, Muri/Bern 1991, § 24bis aStG N 10). Voraussetzung dafür ist jedoch das Vorliegen eines abgeschlossenen Rechtserwerbs, die blosse Anwartschaft oder der Erwerb einer bedingten Forderung genügen nicht.