abgezogen werden; als Ersatzbeschaffung gilt die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, das innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben worden ist. Diese gesetzliche Befristung setzt klare Grenzen für die zulässige Dauer der Ersatzbeschaffung (AGVE 1995, S. 452 mit Hinweis). c) Für die Berechnung der vorgängigen wie der nachfolgenden Ersatzbeschaffungsfrist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der verwendbare Kapitalgewinn erzielt wird.