Dies hängt davon ab, ob die Ersatzbeschaffungsfrist gemäss § 24bis Abs. 1 aStG (in der Fassung vom 26. Januar 1988) eingehalten worden ist. b) Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Gewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen, unterliegen der Einkommenssteuer (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG). Gemäss § 24bis Abs. 1 aStG können Gewinne aus der Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen, soweit sie für Ersatzbeschaffungen im Kanton Aargau verwendet werden, vom Roheinkommen 2004 Kantonale Steuern 119