Mangels Vereinbarkeit mit dem bereits in der Vorinstanz gutgeheissenen und nicht angefochtenen Eventualantrag fehlt es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf den Subeventualantrag nicht einzutreten ist. II. 1. a) Im vorliegenden Fall ist - wie bei der Vorinstanz - im Hauptpunkt strittig, ob der im Dezember 1993 erworbene Landwirtschaftsbetrieb in B. als Ersatzbeschaffung für die mit Kaufvertrag vom 26. September 1994 veräusserte Parzelle Nr. 352 betrachtet werden kann. Dies hängt davon ab, ob die Ersatzbeschaffungsfrist gemäss § 24bis Abs. 1 aStG (in der Fassung vom 26. Januar 1988) eingehalten worden ist.