Mit diesem Antrag wurde - logisch zwingend und verbindlich - auf die Geltendmachung von Ersatzbeschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt verzichtet. Eine neue Veranlagung anzuordnen, damit dieser Betrag doch noch in der Bemessungsperiode 1993/94 auf Ersatzbeschaffungen angerechnet werden kann, kommt nicht mehr in Frage. Mangels Vereinbarkeit mit dem bereits in der Vorinstanz gutgeheissenen und nicht angefochtenen Eventualantrag fehlt es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf den Subeventualantrag nicht einzutreten ist.