Der Subeventualantrag (der bereits insofern schwer verständlich ist, als er für den Fall der Gutheissung und nicht der Abweisung des Eventualantrags gestellt wird) ist mit dem von der Vorinstanz gutgeheissenen Eventualantrag nicht vereinbar. Dort wurde antragsgemäss der in unbestrittener Höhe von Fr. 1'291'550.-- für Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehende Betrag vollumfänglich zur Bildung einer Ersatzbeschaffungsreserve per Ende 1994 in gleicher Höhe verwendet. Mit diesem Antrag wurde - logisch zwingend und verbindlich - auf die Geltendmachung von Ersatzbeschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt verzichtet.