Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 146). b) Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Eventualantrag entspricht demjenigen, der bereits von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Den Beschwerdeführern fehlt es damit an der formellen Beschwer, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. c) Der Subeventualantrag (der bereits insofern schwer verständlich ist, als er für den Fall der Gutheissung und nicht der Abweisung des Eventualantrags gestellt wird) ist mit dem von der Vorinstanz gutgeheissenen Eventualantrag nicht vereinbar.