Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist somit nicht beschwerdebefugt, wer mit seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen durchgedrungen ist, gleichgültig, ob er durch den Entscheid in materieller Hinsicht beschwert ist oder nicht (VGE III/57 vom 30. Juni 2003 [BE.2002.00381] in Sachen U.G., S. 6 f. mit Hinweisen; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die 118 Verwaltungsgericht 2004