I. 4. a) Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdelegitimation setzt neben einer materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist.