- Beim Verkauf eines Grundstücks unter einer Suspensivbedingung fliesst der Verkaufserlös erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Berechnung der Ersatzbeschaffungsfrist massgeblich (Erw. II/1,2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Juli 2004 in Sachen E.S. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen