ist. b) Voraussetzung für die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren aufgrund § 52 Ziff. 4 VRPG ist das Vorliegen einer Streitigkeit zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die im öffentlichen Recht begründete Kostenverteilung, sofern darüber kein verwaltungsrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde (Merker, a.a.O., § 52 N 51). Demgemäss steht den beteiligten Gemeinden (Schul- und Wohngemeinde) 116 Verwaltungsgericht 2004