nachdem in welcher Konstellation die Auseinandersetzung über das Schulgeld stattfindet. a) § 52 Ziff. 1 VRPG ist eine weitgefasste Zuständigkeitsnorm für Beschwerden gegen Verwaltungsakte von Verwaltungsbehörden, die den Privaten zur Leistung von Geldzahlungen verpflichten, die ihre Rechtsgrundlage im kantonalen oder kommunalen öffentlichen Recht haben (Merker, a.a.O., § 52 N 11). Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung.