das BKS vorgesehen ist und diese Streitigkeiten der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen, ist das subsidiäre Klageverfahren ausgeschlossen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 60 N 35). Das Klageverfahren kommt - entgegen der Auffassung des Regierungsrates - auch nicht für die Erhebung der Schulgelder von den Eltern durch die Schulgemeinde beim Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule zu Anwendung. 2. Die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Schulgemeinde bzw. dem BKS führt zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, je