Dabei hat es alle Betroffenen, soweit im konkreten Einzelfall erforderlich, am Verfahren zu beteiligen. Der Entscheid des BKS kann mit Beschwerde an den Regierungsrat angefochten werden (§ 87 SchulG und § 6 Abs. 2 Satz 2 Schulgeldverordnung). Da in der Schulgesetzgebung die Festsetzung und Auferlegung von Schulgeldern an die Eltern durch Verfügung der Schulgemeinde oder des BKS bzw. zulasten der Schul- oder Wohngemeinde durch 2004 Schulrecht 115