Die Sache ist dem erstinstanzlich zuständigen BKS zum Entscheid vorzulegen. dd) Zusammenfassend ist demgemäss festzuhalten, dass nur bei Einigkeit unter allen Betroffenen über die Festsetzung des Schulgeldes sowie über die Erhebung oder Übernahme eines solchen die Schulgemeinde verfügen kann. Eine Verfügung der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb der Beschluss des Gemeinderats S. vom 24. März 2003 mangels einer gesetzlichen Grundlage ungültig ist. Besteht keine Einigkeit, so hat das BKS erstinstanzlich zu entscheiden. Dabei hat es alle Betroffenen, soweit im konkreten Einzelfall erforderlich, am Verfahren zu beteiligen.