Uneinigkeit besteht zwischen den Eltern und der Schulgemeinde in Bezug auf die Höhe des Schulgeldes. Auch in diesem Fall ist nur das BKS verfügungsberechtigt und die Wohngemeinde ist am Verfahren zu beteiligen. Für diese Beteiligung kann im Einzelfall eine Orientierung über das Verfahren mit der Möglichkeit einer Stellungnahme genügen. Hat die Schulgemeinde verfügt oder entschieden, ohne die Einigkeit der Beteiligten festzustellen, fällt der Entscheid - vergleichbar einer Einsprache - ohne weiteres dahin, wenn die Wohngemeinde oder die Eltern eine fehlende Einigung geltend machen. Die Sache ist dem erstinstanzlich zuständigen BKS zum Entscheid vorzulegen.