entscheidet unter Beteiligung bzw. Mitwirkung der beiden Gemeinden und der Eltern am Verfahren erstinstanzlich. Variante 3: Zwischen Wohn- und Schulgemeinde ist die Übernahme oder die Höhe umstritten. Auch in diesem Fall hat das BKS erstinstanzlich zu entscheiden. Den Eltern ist grundsätzlich eine Beteiligung am Verfahren zu gewährleisten, kann allerdings auf eine fakultative Mitwirkung beschränkt sein, wo lediglich die Höhe des Schulgeldes streitig ist. Variante 4: Uneinigkeit besteht zwischen den Eltern und der Schulgemeinde in Bezug auf die Höhe des Schulgeldes.