Die Einigkeit zwischen allen Betroffenen ist Voraussetzung der Verfügung über das Schulgeld und von der Schulgemeinde von Amtes wegen festzustellen. Variante 2: Ist zwischen Eltern und Wohngemeinde die Übernahme (oder die Höhe) des Schulgeldes umstritten, sind die Akten von der Wohnoder Schulgemeinde dem BKS zum Entscheid vorzulegen und dieses 114 Verwaltungsgericht 2004