Für die praktische Handhabung ergeben sich aus dieser Regelung unterschiedliche Verfahrensvarianten je nach konkreter Ausgangslage: Variante 1: Die Eltern, die Wohn- und Schulgemeinde sind sich über Übernahme und Höhe des Schulgeldes im konkreten Einzelfall einig, so dass die Schulgemeinde gemäss § 6 Abs. 2 SchulG und § 6 Abs. 1 Schulgeldverordnung verfügen kann. Die Einigkeit zwischen allen Betroffenen ist Voraussetzung der Verfügung über das Schulgeld und von der Schulgemeinde von Amtes wegen festzustellen.