vor dem BKS gewährleistet, dass alle relevanten Fragen (Unentgeltlichkeit, Höhe des Schulgeldes) in einem Verfahren mit Beteiligung aller Betroffenen beurteilt werden. cc) Für die praktische Handhabung ergeben sich aus dieser Regelung unterschiedliche Verfahrensvarianten je nach konkreter Ausgangslage: Variante 1: Die Eltern, die Wohn- und Schulgemeinde sind sich über Übernahme und Höhe des Schulgeldes im konkreten Einzelfall einig, so dass die Schulgemeinde gemäss § 6 Abs. 2 SchulG und § 6 Abs. 1 Schulgeldverordnung verfügen kann.