Andererseits stellt diese Regelung für die Praxis sicher, dass über den Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht in jedem Fall (auch wenn nur die Höhe umstritten ist) entschieden wird, und schliesslich spricht die Praktikabilität für ein möglichst einheitliches Verfahren in allen streitigen Schulgeldfällen. Die alleinige Zuständigkeit des BKS in strittigen Schulgeldfragen ermöglicht sodann auch eine einheitliche Praxis. Festzuhalten ist somit, dass der Vorbehalt der Einigung nicht nur für den Fall von Differenzen zwischen Schul- und Wohnortsbzw. Aufenthaltsgemeinde gilt, sondern auch wenn sich eine der beteiligten Gemeinden und die Eltern nicht einig sind. Das Verfahren