Einerseits sind in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgeldverordnung Bestimmungen über die funktionale und sachliche Zuständigkeit enthalten, die im Interesse der Rechtsuchenden nicht ohne zwingende Gründe - die hier fehlen - abweichend vom Wortlaut ausgelegt werden sollten. Andererseits stellt diese Regelung für die Praxis sicher, dass über den Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht in jedem Fall (auch wenn nur die Höhe umstritten ist) entschieden wird, und schliesslich spricht die Praktikabilität für ein möglichst einheitliches Verfahren in allen streitigen Schulgeldfällen.