Verfügungskompetenz der Schulgemeinde vorschwebte, die im Wortlaut des revidierten § 6 Abs. 2 SchulG keinen klaren Ausdruck fand, stehen einem Abweichen vom eindeutigen Wortlaut der Verordnung gewichtige Gründe entgegen. Einerseits sind in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgeldverordnung Bestimmungen über die funktionale und sachliche Zuständigkeit enthalten, die im Interesse der Rechtsuchenden nicht ohne zwingende Gründe - die hier fehlen - abweichend vom Wortlaut ausgelegt werden sollten.