Weniger einleuchtend ist, dass nach dem unverändert gebliebenen Wortlaut der Verordnung das Verfügungsrecht der Schulgemeinde auch in jenen Fällen nicht zur Anwendung kommt, wo nur gegenüber den Eltern - nicht aber im Verhältnis zur Wohngemeinde - die Schulgeldfrage, insbesondere hinsichtlich deren Höhe, umstritten ist. Die Verfügungskompetenz der Schulgemeinde wird damit praktisch auf die nicht streitigen Fälle eingeschränkt, wo allenfalls für die Vollstreckung der Schulgeldforderung eine Verfügung zu erlassen ist. Doch selbst wenn es zutreffen sollte, dass dem Gesetzgeber eine weitergehende 2004 Schulrecht 113