Eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Gemeinden besteht in diesem Bereich nicht, weshalb keine Gemeinde (Schul-) gegenüber einer andern Gemeinde (Wohn-) eine rechtsgestaltende oder feststellende Verfügung ohne deren Einverständnis erlassen kann. Weniger einleuchtend ist, dass nach dem unverändert gebliebenen Wortlaut der Verordnung das Verfügungsrecht der Schulgemeinde auch in jenen Fällen nicht zur Anwendung kommt, wo nur gegenüber den Eltern - nicht aber im Verhältnis zur Wohngemeinde - die Schulgeldfrage, insbesondere hinsichtlich deren Höhe, umstritten ist.