Diese Regelung hat ihre allgemeine Grundlage in der verfassungsrechtlichen Selbstständigkeit der Gemeinden als Träger der Volksschulen (§ 29 und § 106 KV; vgl. auch §§ 53 ff. SchulG) und mit Bezug auf die Festlegung des Schulgeldes in § 52 Abs. 4 SchulG, wonach bei Uneinigkeit der Gemeinden über die Höhe des Schulgeldes der Regierungsrat dieses festlegt. Eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Gemeinden besteht in diesem Bereich nicht, weshalb keine Gemeinde (Schul-) gegenüber einer andern Gemeinde (Wohn-) eine rechtsgestaltende oder feststellende Verfügung ohne deren Einverständnis erlassen kann.