Der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde steht diese Kompetenz nicht zu. bb) Gemäss § 6 Abs. 2 der Schulgeldverordnung steht die Verfügungskompetenz der Schulgemeinde unter dem Vorbehalt, dass zwischen sämtlichen Beteiligten, das heisst den Eltern, der Schulgemeinde sowie der Wohngemeinde, bezüglich Übernahme und Höhe des Schulgeldes Einigkeit besteht. Im Falle der Uneinigkeit entscheidet das BKS erstinstanzlich. Diese Regelung hat ihre allgemeine Grundlage in der verfassungsrechtlichen Selbstständigkeit der Gemeinden als Träger der Volksschulen (§ 29 und § 106 KV; vgl. auch §§ 53 ff.