welche den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines Schulgeldes zu fällen hat. Beim Schulgeld handelt es sich indessen naturgemäss um einen Anspruch der Schulgemeinde zur Deckung der ihr durch den Schulbesuch eines Schülers einer anderen Gemeinde entstehenden Kosten (§ 6 Abs. 2 und § 53 Abs. 4 SchulG sowie § 1 ff. Schulgeldverordnung), so dass die mit der Teilrevision des Schulgesetzes eingeräumte Verfügungskompetenz der Schulgemeinde zusteht. Nur die Verfügungskompetenz der Schulgemeinde kann sich auf die gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 2 SchulG stützen. Der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde steht diese Kompetenz nicht zu.