Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist für die Festsetzung des Schulgeldes sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen die Gemeinde bzw. der Gemeinderat oder das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) zuständig. Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des BKS im Fall der Uneinigkeit bildet § 86 SchulG. Gemäss § 6 Abs. 2 Schulgeldverordnung hat das BKS erstinstanzlich über die Tragung des Schulgeldes oder über dessen Höhe zu entscheiden, sofern sich die Beteiligten nicht einigen können. d)