rat. 2 Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgeldes oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber in erster Instanz das Erziehungsdepartement. Dieser Entscheid ist an den Regierungsrat weiterziehbar. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege." Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist für die Festsetzung des Schulgeldes sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen die Gemeinde bzw. der Gemeinderat oder das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) zuständig.