"2Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3. Das Schulgeld, das die Gemeinde erhebt, darf höchstens kostendeckend sein." In der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. November 1997, Schulgesetz, Partialrevision Etappe I, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung (Botschaft Schulgesetz), wird zu dieser Änderung ausgeführt, dass diese neue Bestimmung die gesetzliche Grundlage zur Schulgelderhebung bei den Eltern schaffe (Botschaft Schulgesetz, S. 12).