3 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt in Heimen erfüllen ihre Schulpflicht in den Heimschulen oder den öffentlichen Schulen der Region." c) Anlässlich der Partialrevision des Schulgesetzes vom 17. März 1998 (in Kraft seit 1. August 1998) wurde § 6 Abs. 2 SchulG wie folgt neu gefasst: 2004 Schulrecht 111