In der Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 vertritt der Regierungsrat die Rechtsauffassung, das Verwaltungsgericht sei zur Beurteilung von Verfügungen und Entscheiden betreffend Schulgeld im Beschwerdeverfahren zuständig, wenn sich Private gegen die verfügungsmässige Auferlegung von Schulgeldern wehren würden und/oder strittig sei, ob die Aufenthalts- oder die Schulgemeinde die Kosten zu tragen habe. Das Klageverfahren gelange zur Anwendung, wenn über allfällige Ansprüche der Gemeinde gegenüber den Eltern zu entscheiden sei, da in solchen Fällen für eine Kostenauferlegung mittels Verfügung zu Lasten der Eltern eine gesetzliche Grundlage fehle.