27 Zuständigkeit und Verfahren zur Erhebung, Festsetzung und Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer obligatorischen öffentlichen Schule ausserhalb des Wohnorts. - Nur bei Einigkeit zwischen allen Betroffenen (Schul- und Wohngemeinde sowie Eltern) kann die Schulgemeinde über das Schulgeld verfügen (Erw. 1/d). - Bei Uneinigkeit zwischen Schul- und Wohngemeinde oder Eltern entscheidet erstinstanzlich das Departement für Bildung, Kultur und Sport (BKS) und der Entscheid des BKS kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (Erw. 1/d).