Schlussfolgernd wird somit § 9 Abs. 2 AnwT in Strafverfahren von Verwaltungsbehörden der Justiz hauptfrageweise angewandt, aber nicht unter Begründung eines Verwaltungsrechtspflegeverhältnisses im Sinne von § 68 VRPG. Auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren fällt nicht in Betracht. 2004 Schulrecht 109 II. Schulrecht