Die Subsidiarität ist umfassend (AGVE 1996, S. 156 f. mit Hinweisen). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entscheiden die zuständigen Justizbehörden und deren Entscheide können mit einem Rechtsmittel beim Obergericht angefochten werden (siehe vorne Erw. 4/d/bb). Die StPO enthält somit eine Sonderregelung über die Zuständigkeit und diese geht § 60 Ziff. 3 VRPG vor. ee) Schlussfolgernd wird somit § 9 Abs. 2 AnwT in Strafverfahren von Verwaltungsbehörden der Justiz hauptfrageweise angewandt, aber nicht unter Begründung eines Verwaltungsrechtspflegeverhältnisses im Sinne von § 68 VRPG.