VRPG urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen u.a. der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder ein Spezialrekursgericht zuständig ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz bedeutet, dass die Klage in vermögensrechtlichen Streitigkeiten dann nicht gegeben ist, wenn eine staatliche Behörde über den Anspruch einseitig entscheiden kann und muss oder ein Spezial- oder Zivilgericht zuständig ist (vgl. Merker, a.a.O., § 60 N 35 f.). Die Subsidiarität ist umfassend (AGVE 1996, S. 156 f. mit Hinweisen).