4/d/bb/aaa und §§ 206 ff. StPO). cc) Andere Sachbereiche, wo Verwaltungsbehörden § 9 Abs. 2 AnwT anzuwenden und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzusetzen hätten, sind nicht erkennbar und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. dd) Auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren fällt nicht in Betracht. Gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen u.a. der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder ein Spezialrekursgericht zuständig ist.