Gerichtspräsidenten erfolgt, ist sein Entscheid mit einem Rechtsmittel (§§ 206 ff. StPO) beim Obergericht anfechtbar. Wird die amtliche Verteidigung vom Untersuchungsrichter bestellt, entscheidet entweder eine Verwaltungsbehörde (bei Verfahrenseinstellung) oder eine strafrichterliche Behörde (bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens) über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. In beiden Fällen kann deren Entscheid durch das Obergericht überprüft werden (siehe vorne Erw. 4/d/bb/aaa und §§ 206 ff. StPO).