liegt aber weiterhin der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde (vgl. Art. 14 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen), d.h. dem Untersuchungsrichter auf Verlangen des Beschuldigten oder dem Gerichtspräsidenten (§§ 58 f. StPO). Soweit die Bestellung der amtlichen Verteidigung durch den 108 Verwaltungsgericht 2004