Dieser Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden (§ 26 Abs. 3 Dekret über die Jugendstrafrechtspflege). ddd) Im Rechtshilfeverfahren ordnet die mit einer Strafsache befasste Behörde Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton an oder führt diese selber durch (Art. 3 Abs. 1 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen [SAR 250.100] vom 5. November 1992). Solche Verfahrenshandlungen sind z.B. Verhandlungen, Augenscheine, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen (vgl. Art. 9 f. Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen). Die Bestellung und Entschädigung eines amtlichen Verteidigers ob-