In wichtigen Fällen kann der Präsident des Jugendgerichts dem Kind oder Jugendlichen einen amtlichen Verteidiger bestimmen (§ 13 des Dekretes über die Jugendstrafrechtspflege [SAR 251.130] vom 27. Oktober 1959). Diese Bestimmung weicht von der Regelung der amtlichen Verteidigung in der Strafprozessordnung (§§ 58 f. StPO) ab, weshalb letztere nicht anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 StPO). Im Jugendstrafverfahren ist daher eine strafrichterliche Behörde zur Bestimmung eines amtlichen Verteidigers und somit auch für die Festsetzung von dessen Entschädigung zuständig. Dieser Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden (§ 26 Abs. 3 Dekret über die Jugendstrafrechtspflege).