Tritt das Opfer im Strafverfahren als Zivilkläger auf, besteht unter den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, nicht auf einen amtlichen Verteidiger. ccc) Im Jugendstrafverfahren ist die Verteidigung durch einen patentierten Anwalt vor dem Jugendgericht nur in bestimmten Fällen zulässig. In wichtigen Fällen kann der Präsident des Jugendgerichts dem Kind oder Jugendlichen einen amtlichen Verteidiger bestimmen (§ 13 des Dekretes über die Jugendstrafrechtspflege [SAR 251.130] vom 27. Oktober 1959).