N 3). Das Obergericht entscheidet darüber als strafrichterliche Behörde (vgl. §§ 4 ff. und § 10 StPO). bbb) Im Bereich der Opferhilfe können Verwaltungsbehörden tätig werden. Sie sind aber nicht für die Beurteilung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zuständig, denn das Opfer kann nicht amtlich verteidigt werden (vgl. §§ 58 f. StPO). Tritt das Opfer im Strafverfahren als Zivilkläger auf, besteht unter den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, nicht auf einen amtlichen Verteidiger.