§ 213 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten steht zwar gegen die Einstellung des Verfahrens kein Beschwerderecht zu (§ 141 Abs. 1 StPO), er kann aber gegen die Einstellungsverfügung als solche Beschwerde führen, wenn sein gemäss § 140 Abs. 1 StPO gestelltes Begehren um Entschädigung abgewiesen wurde (Brühlmeier, a.a.O., § 141 Abs. 1 2004 Normenkontrolle 107