Auf Begehren gewährt die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat (§ 140 Abs. 1 StPO). Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. AGVE 1960, S. 119 f.). Wird ein Strafverfahren, bei dem ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde, eingestellt, muss die Staatsanwaltschaft § 9 Abs. 2 AnwT anwenden. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 213 Abs. 1 StPO).