Der Antragsteller 2 macht geltend, dass § 9 Abs. 2 AnwT nicht bloss von Strafgerichten, sondern auch von Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG angewandt werde. aaa) Bei Einstellung eines Strafverfahrens handelt die Staatsanwaltschaft als selbstständige Justizbehörde, die weder der rechtsprechenden Gewalt noch der Exekutive zuzurechnen ist (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1980, § 3 Abs. 1 N 3 mit Hinweis). Auf Begehren gewährt die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat (§ 140 Abs. 1 StPO).