sie wurde am 26. August 2003 eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. Daraus folgt, dass § 9 Abs. 2 AnwT entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen regelt. Auch die Antragsteller gehen im Übrigen von dieser Auslegung aus. bb) Der Antragsteller 2 macht geltend, dass § 9 Abs. 2 AnwT nicht bloss von Strafgerichten, sondern auch von Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG angewandt werde.