für die unentgeltliche Rechtspflege einzuleiten, spricht dafür, dass mit dem neuen § 9 Abs. 2 AnwT nur die Entschädigung für die amtliche Verteidigung hätte geregelt werden sollen. ddd) Das Bundesgericht geht bei der Auslegung von Erlassen vom Methodenpluralismus aus und stellt nur dann allein auf die grammatikalische Auslegungsmethode ab, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 110 Ib 7 ff.). Bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 112 Ia 102 ff.). § 9 Abs. 2 AnwT ist eine junge Bestimmung; sie wurde am 26. August 2003 eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.