sie kommt in der Praxis lediglich im Privatstrafverfahren und bei der Vertretung eines Zivilklägers zur Anwendung (§ 60 StPO), so dass die finanziellen Auswirkungen von absolut untergeordneter Bedeutung sind. Auch der Umstand, dass mit der Revision des Anwaltstarifs vom 26. August 2003 der Grosse Rat das Postulat Verena Zehnder (Kosteneindämmung für die unentgeltliche Rechtsvertretung) überwiesen hat, um eine umfassende Neuregelung der Entschädigung 106 Verwaltungsgericht 2004